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BGB § 1473 Unmittelbare Ersetzung

BGB § 1473 Unmittelbare Ersetzung

[ Auszug: (1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegen ... ]